Guventa
Ruhrallee 185
45139 Essen
Vertreten durch:
Haydar Güven
(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Guventa gegenüber Kunden, die Unternehmer sind. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(2) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §14 Absatz 1 BGB Europäische Union: Richtlinie 2011/83/EU (EU) Artikel 2 Nummer 2 Schweiz: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (CH) Artikel 2 UWG Vereinigtes Königreich: Consumer Rights Act 2015 (UK) Section 2 Absatz 2
(3) Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss verbindlich, dass er die Leistungen ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzt.
(4) Guventa ist berechtigt, jederzeit geeignete Nachweise für den Unternehmerstatus zu verlangen (z. B. Gewerbenachweis, USt-IdNr., Handelsregisterauszug, Certificate of Incorporation). Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aufforderung, ist Guventa berechtigt, Leistungen auszusetzen, den Zugang zu sperren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(1) Dieses Vertragswerk regelt die Nutzung der Guventa-Plattform sowie Consulting-, Projekt- und SLA-Leistungen einschließlich Zahlungs-, Sperr- und Durchsetzungsmechanismen.
(2) Maßgebliche Grundlage für Art, Umfang, Grenzen und Erfolgskriterien einer beauftragten Projektleistung ist ausschließlich der von beiden Parteien unterzeichnete Projektbericht in seiner jeweils zuletzt gemeinsam bestätigten Fassung (nachfolgend „Projektbericht“). Der Projektbericht ist gegenüber sonstigen Beschreibungen, E-Mails oder mündlichen Aussagen vorrangig.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §126b BGB Europäische Union: Richtlinie 2000/31/EG (EU) Artikel 5 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 16 OR Vereinigtes Königreich: Electronic Communications Act 2000 (UK) Section 7
(4) Rangfolge bei Widersprüchen: Projektbericht → gesondert unterzeichneter Auftragsverarbeitungsvertrag (sofern einschlägig) → diese Vertragsbedingungen → sonstige Vereinbarungen in Textform.
(5) Durch diesen Vertrag wird weder eine Gesellschaft noch ein Joint Venture oder ein Vertretungsverhältnis begründet; der Kunde ist nicht berechtigt, im Namen von Guventa Verpflichtungen einzugehen. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §705 BGB Europäische Union: Richtlinie (EU) 2017/1132 (EU) Artikel 10 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 530 OR Vereinigtes Königreich: Partnership Act 1890
(1) Sofern nicht ausdrücklich eine Funktionszusage mit Festpreis vereinbart wird, erbringt Guventa Dienstleistungen. Geschuldet wird die Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg.
(2) Wird eine konkrete Funktionszusage gegen Festpreis vereinbart, handelt es sich um eine Werkleistung. Geschuldet ist ausschließlich die im Projektbericht definierte Funktion und deren dort definierter Abnahmezustand.
(3) Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich im Projektbericht zugesagt: wirtschaftlicher Erfolg, Umsatz- oder Gewinnsteigerung, behördliche Genehmigungen, rechtliche Zulässigkeit von Inhalten des Kunden, dauerhafte Verfügbarkeit von Drittanbietern oder Drittanbieter-Integrationen.
(1) Stundenbasiertes Consulting wird zu einem Vergütungssatz von 115 EUR netto pro Stunde erbracht.
(2) Vor Leistungsbeginn ist ein Mindestkontingent von fünf Stunden im Voraus zu buchen und zu vergüten. Guventa ist nicht verpflichtet, vor Zahlungseingang zu leisten.
(3) Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Rhythmus. Telefonate, Videokonferenzen oder sonstige synchrone Kommunikationsleistungen mit einer Dauer von mehr als sieben Minuten gelten als kostenpflichtige Leistung und werden im 15-Minuten-Rhythmus abgerechnet.
(4) Termine sind ausschließlich über das von Guventa bereitgestellte Kalendersystem zu buchen. Wird ein Termin ohne rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Informationen durchgeführt, erfolgt die Leistung im Rahmen der gebuchten Zeit; ein Anspruch auf unentgeltliche Nacharbeit entsteht dadurch nicht.
(5) Consulting ist eine Dienstleistung. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §611 Absatz 1 BGB Europäische Union: Richtlinie 2006/123/EG (EU) Artikel 4 Nummer 1 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 394 OR Vereinigtes Königreich: Supply of Goods and Services Act 1982 (UK) Section 13
(1) Executive Consulting umfasst strategische Beratungsleistungen auf Inhaber-, Geschäftsführungs- oder Entscheidungsträgerebene.
(2) Executive Consulting ist zwingend aufzeichnungsgebunden. Die Aufzeichnung dient dem Leistungsnachweis, der Qualitätssicherung und der Dokumentation der Beratungsergebnisse. Eine Durchführung ohne Aufzeichnung ist ausgeschlossen.
(3) „Rechtzeitig“ bereitgestellte Unterlagen liegen nur vor, wenn Guventa spätestens zwölf Stunden vor Terminbeginn vollständige, für die Vorbereitung erforderliche Informationen erhalten hat. Werden Unterlagen später oder unvollständig bereitgestellt, erfolgt die Vorbereitung innerhalb der gebuchten Zeit.
(4) Erfolgt innerhalb der ersten fünf Minuten keine Meldung technischer Probleme, gilt der Termin als ordnungsgemäß begonnen. Nichterscheinen, Abbruch oder Verhinderung ohne rechtzeitige Mitteilung führt zur Berechnung von mindestens 15 Minuten zuzüglich 50 % der verbleibenden gebuchten Zeit.
(5) Executive Consulting ist eine Dienstleistung. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §611 Absatz 1 BGB Europäische Union: Richtlinie 2006/123/EG (EU) Artikel 4 Nummer 1 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 394 OR Vereinigtes Königreich: Supply of Goods and Services Act 1982 (UK) Section 13
(1) Die Guventa Founders Edition umfasst die Bereitstellung einer nutzungsbereiten Plattformumgebung (insbesondere als HighLevel-basierte Lizenzumgebung/„Subaccount“ bzw. vergleichbare Plattforminstanz) einschließlich der von Guventa angebotenen Standardfunktionen und Standardkonfigurationen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass die Plattform ein geschlossenes System ist. Ein strukturierter Export oder eine strukturierte Übertragung von Workflows, Funnel-Strukturen, Seiten, Formularen, Automationslogiken, Tags/Trigger-Verknüpfungen oder vergleichbaren Systemartefakten in eine andere Plattformumgebung ist technisch nicht geschuldet und regelmäßig technisch nicht möglich. Exportmöglichkeiten bestehen nur für definierte Inhalte, soweit die Plattformfunktionalität dies technisch vorsieht.
(3) Ein Umzug oder eine Übertragung der Plattforminstanz (z. B. Subaccount-Transfer) auf Dritte oder zu einem anderen Betreiber ist ausgeschlossen. Der Kunde bleibt jederzeit frei, den Vertrag zu kündigen; ein Anspruch auf Mitnahme der Plattforminstanz oder auf strukturierte Systemmigration besteht nicht.
(1) Guventa kann für den Kunden Systeme oder Serverinfrastruktur betreiben. Art, Umfang, Verantwortungsgrenzen, Abnahmezustand, Betriebsparameter und Vergütung ergeben sich aus dem Projektbericht oder einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(2) Soweit Hosting eine Integration von Drittsoftware beinhaltet, ist die Verfügbarkeit dieser Drittsoftware, deren Updatepolitik und deren Herstellerverhalten nicht von Guventa garantiert, sofern nicht ausdrücklich im Projektbericht zugesagt.
(1) Ein Projekt beginnt erst, wenn (a) der Projektbericht von beiden Seiten unterzeichnet ist und (b) die für den jeweiligen Projektabschnitt fällige Vorauszahlung vollständig eingegangen ist. Guventa ist berechtigt, den Projektstart bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen zu verschieben, ohne dass hieraus Rechte des Kunden entstehen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung notwendigen Mitwirkungen rechtzeitig zu erbringen (z. B. Zugangsdaten, Inhalte, Entscheidungen, Freigaben). Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, verschieben Termine, Meilensteine und Fristen entsprechend, ohne dass Guventa hierdurch in Verzug gerät.
(1) Bei Festpreisprojekten schuldet Guventa ausschließlich die im Projektbericht definierte Funktionsbeschreibung. Liegt die beschriebene Funktion vor und besteht kein sicherheitsrelevantes Risiko, sind Abweichungen, die ausschließlich Drittanbieter betreffen oder außerhalb der zugesagten Funktion liegen, keine abnahmeverzögernden Mängel.
(2) Das Risiko, dass die im Projektbericht definierte Funktionsbeschreibung bei Festpreisprojekten einen höheren internen Aufwand verursacht als kalkuliert, trägt Guventa, sofern die Mehrarbeit erforderlich ist, um die zugesagte Funktion bereitzustellen und der Projektbericht nicht geändert wurde. Dies gilt nicht für Change Requests, zusätzliche Anforderungen oder nachträglich geänderte Voraussetzungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
(3) Nach Fertigmeldung („Signal der Fertigstellung“) wird der Kunde zur Abnahme aufgefordert. Guventa stellt spätestens sieben Kalendertage nach dem Signal die Schlussrechnung bzw. die jeweils vertraglich vorgesehene Rechnung für den Abnahmeschritt. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach dem Signal entweder (a) die Abnahme zu erklären oder (b) konkret und nachvollziehbar Mängel zu rügen, die sich auf die im Projektbericht definierte Funktion beziehen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Eine produktive Nutzung der Projektergebnisse, das Ausrollen in den Livebetrieb oder eine vergleichbare Inbetriebnahme gilt ebenfalls als Abnahme, auch wenn der Kunde innerhalb der Abnahmefrist keine ausdrückliche Erklärung abgibt.
(5) Unerhebliche Mängel, die die vereinbarte Kernfunktion nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie sind im Rahmen der Nacherfüllung zu behandeln. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §631 Absatz 1 BGB und §640 Absatz 2 BGB Europäische Union: Richtlinie 2019/771/EU (EU) Artikel 13 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 363 OR und Artikel 370 OR Vereinigtes Königreich: Supply of Goods and Services Act 1982 (UK) Section 13
(1) Soweit im Projektbericht nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für Festpreisprojekte folgender Zahlplan: 50 % bei Beauftragung, 25 % bei Erreichen des im Projektbericht definierten 75 %-Meilensteins, 25 % bei Fertigstellung und Abnahme.
(2) Wird ein definierter Meilenstein erreicht, hat der Kunde ab Zugang der entsprechenden Mitteilung sieben Kalendertage Zeit, die nächste Rate zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist Guventa berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen, bis die Zahlung vollständig eingegangen ist.
(3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden berühren die Fälligkeit bereits erreichter Meilensteinzahlungen nicht, sofern Guventa die Voraussetzungen für den Meilenstein nachweislich geschaffen hat und die Verzögerung außerhalb des Einflussbereichs von Guventa liegt.
(1) Bei stundenbasierten Projektleistungen erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes und der vereinbarten Abrechnungstaktung.
(2) Kostenschätzungen, Zeitbudgets oder Aufwandsschätzungen sind unverbindliche Prognosen, sofern im Projektbericht nicht ausdrücklich eine verbindliche Obergrenze vereinbart wurde.
(3) Überschreitungen bis zu 15 % gegenüber der im Projektbericht dokumentierten Schätzung gelten als genehmigt. Überschreitungen, die darüber hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Kunden.
(4) Guventa verpflichtet sich, spätestens bei Erreichen von 50 % der ursprünglich geschätzten Zeit oder des ursprünglich geschätzten Budgetvolumens zu prüfen, ob eine Überschreitung von mehr als 15 % absehbar ist. Ist eine solche Überschreitung absehbar, informiert Guventa den Kunden unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Begründung und einem aktualisierten Erwartungswert.
(5) Erteilt der Kunde keine Zustimmung zur Fortführung über die 15 %-Grenze hinaus, ist Guventa berechtigt, die Leistung auf den bis dahin freigegebenen Umfang zu begrenzen oder das Projekt nach Maßgabe der Kündigungs- und Abbruchregelungen zu beenden; bereits erbrachte Leistungen bleiben in jedem Fall vergütungspflichtig.
(1) Ein unterzeichneter Projektbericht kann nur durch einen neuen, von beiden Parteien bestätigten Projektbericht ersetzt oder geändert werden. Lehnt der Kunde einen Änderungsprojektbericht (insbesondere wegen Preis, Umfang oder Priorisierung) ab, bleibt der ursprünglich unterzeichnete Projektbericht verbindlich.
(2) Verlangt der Kunde Änderungen, die zu einem erhöhten technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Aufwand führen, ist Guventa berechtigt, ein angepasstes Angebot zu unterbreiten. Lehnt der Kunde das Angebot ab oder verweigert er die Zustimmung zu erforderlichen Mehrkosten, ist Guventa berechtigt, das Projekt gemäß dem ursprünglich vereinbarten Projektbericht durchzuführen.
(3) Ist eine Durchführung im ursprünglichen Format objektiv nicht mehr möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist Guventa berechtigt, das Projekt außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten. Zusätzlich ist Guventa berechtigt, eine pauschale Schadensersatzforderung in Höhe von bis zu 25 % des noch offenen Projektwertes geltend zu machen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §648 Satz 2 BGB Europäische Union: Richtlinie 2011/83/EU (EU) Artikel 16 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 377 OR Vereinigtes Königreich: Supply of Goods and Services Act 1982 (UK) Section 15
(1) Guventa betreibt Plattformen auf eigener Infrastruktur, auf angemieteten Cloud-Systemen oder auf Infrastruktur von Drittanbietern. Guventa strebt einen Betrieb nach anerkannten Industriestandards an, insbesondere unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Der Schutz- und Verantwortungsbereich von Guventa endet an der dokumentierten technischen Schnittstelle, insbesondere an API-Schnittstellen zu Drittanbietern oder zu vom Kunden selbst betriebenen Systemen. Für vom Kunden selbst gehostete Systeme oder Dienste Dritter trägt der Kunde die Verantwortung, soweit nicht ausdrücklich im Projektbericht eine abweichende Verantwortungsübernahme durch Guventa vereinbart ist.
(3) Eine Risikobewertung kann vom Kunden angefordert werden und ist zwingend erforderlich, bevor produktive Verbindungen zwischen von Guventa betriebenen Systemen und externen Systemen des Kunden oder Dritter hergestellt werden. Ohne dokumentierte Risikobewertung ist Guventa berechtigt, die Anbindung zu verweigern oder auszusetzen.
(1) SLA-Reaktionszeiten beginnen ausschließlich mit Eingang einer qualifizierten Supportanfrage über das von Guventa benannte Supportsystem. Eine qualifizierte Supportanfrage liegt nur vor, wenn sie mindestens folgende Inhalte enthält: • konkrete Beschreibung des Problems und erwartetes Verhalten • betroffener Bereich/Modul • reproduzierbare Schritte zur Fehlerauslösung • aussagekräftige Dokumentation (Video, Screenshots oder gleichwertig) • Zeitpunkt/Zeitraum, seit wann das Problem auftritt
(2) Unvollständige oder pauschale Anfragen lösen keine SLA-Frist aus. Die SLA-Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Angaben.
(3) SLA-Fristen sind Reaktionsfristen und keine Behebungs-, Lösungs- oder Wiederherstellungsfristen.
(1) Standard-SLA: qualifizierte Erstreaktion innerhalb von sieben Kalendertagen. Beispiel: Anfrage am 1. März, 10:00 Uhr → Reaktion spätestens 8. März, 10:00 Uhr.
(2) SLA „2 Werktage“: qualifizierte Erstreaktion innerhalb von zwei Werktagen. Werktage sind Montag bis Freitag; gesetzliche Feiertage am Sitz von Guventa (Nordrhein-Westfalen) gelten nicht als Werktage. Beispiele: • Montag 08:00 Uhr → spätestens Mittwoch 08:00 Uhr • Freitag 17:00 Uhr → spätestens Dienstag 17:00 Uhr
(3) SLA „8 Stunden Geschäftszeit“: qualifizierte Erstreaktion innerhalb von acht Geschäfts-Stunden (Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr MEZ/CET). Beispiele: • Montag 10:00 Uhr → spätestens Montag 18:00 Uhr • Freitag 16:30 Uhr → 30 Minuten zählen Freitag, Rest ab Montag 09:00 Uhr
(4) SLA „8 Stunden 24/7 Dedicated“: qualifizierte Erstreaktion innerhalb von acht Zeitstunden unabhängig von Wochentag/Uhrzeit. Beispiele: • Sonntag 03:00 Uhr → spätestens Sonntag 11:00 Uhr • Feiertag 22:00 Uhr → spätestens 06:00 Uhr am Folgetag
(1) SLA-Ansprüche bestehen nicht bei Ausfällen oder Störungen von Drittanbietern (inkl. Plattformbetreiber, Telekommunikationsanbieter, Marketplace-Addons), höherer Gewalt, Zahlungsverzug/Suspendierung, fehlender Mitwirkung, sowie eigenmächtigen Änderungen des Kunden, soweit diese ursächlich sind.
(1) Ein Schadensersatzanspruch wegen SLA-Verzug besteht nur, wenn die SLA-Frist qualifiziert ausgelöst wurde und die Verzögerung im unmittelbaren Einflussbereich von Guventa liegt.
(2) Der Anspruch ist der Höhe nach auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ereignis gezahlten Beiträge für das betroffene SLA-Paket begrenzt. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §280 Absatz 1 BGB Europäische Union: Richtlinie 2011/7/EU (EU) Artikel 3 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 97 OR Vereinigtes Königreich: Late Payment of Commercial Debts Act 1998
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in EUR, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Guventa erbringt Leistungen grundsätzlich ausschließlich gegen Vorauszahlung (Prepay). Dies gilt insbesondere für Plattformgebühren, Consulting, SLA-Pakete, Projektleistungen sowie sonstige Zusatzleistungen. Guventa ist berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
(3) Soweit umsatzsteuerrechtlich anwendbar, erfolgt die Abrechnung nach den geltenden Vorschriften; etwaige Reverse-Charge-Sachverhalte werden entsprechend ausgewiesen. Deutschland: Umsatzsteuergesetz (DE) §13b UStG Europäische Union: Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (EU) Artikel 44 Schweiz: Mehrwertsteuergesetz (CH) Artikel 8 MWSTG Vereinigtes Königreich: Value Added Tax Act 1994 (UK) Section 7A
(1) Soweit nicht ausdrücklich ein abweichendes Prepay-Zahlungsregime oder ein abweichender Meilenstein-Zahlplan vereinbart ist, gelten Rechnungen von Guventa als ohne Abzug zahlbar innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungserstellung und elektronischem Zugang an die vom Kunden hierfür benannte E-Mail-Adresse.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm benannte E-Mail-Adresse erreichbar ist und der Zugang von Rechnungen nicht durch interne Filtersysteme, Weiterleitungen oder organisatorische Umstände verhindert wird. Der elektronische Zugang gilt als erfolgt, sobald die Rechnung an die benannte Adresse abgesendet wurde, sofern keine nachweisbare Unzustellbarkeit vorliegt.
(1) Die Laufzeit bestimmt sich ausschließlich nach der vom Kunden gewählten Abrechnungsperiode (monatlich oder jährlich) und wird im Voraus bezahlt.
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um die jeweils gewählte Abrechnungsperiode, sofern nicht spätestens drei Kalendertage vor Ablauf gekündigt wird.
(1) Die Kündigung der automatischen Verlängerung ist jederzeit möglich und muss dem Kündigungskanal unter den gespeicherten Kontaktdaten des Accountinhabers zugehen. Kündigungen sind jederzeit per E-Mail an [email protected] möglich.
(2) Ist eine eindeutige Zuordnung des betroffenen Accounts über die gespeicherten Kontaktdaten nicht möglich, ist die Kündigung über das Stripe-Kundenportal stets möglich, sofern die Kündigung dort systemseitig wirksam durchgeführt wird.
(3) Sind die Kontaktdaten, mit denen der Account eröffnet wurde, nicht mehr greifbar, kann eine Kündigung aus Sicherheitsgründen nur bearbeitet werden, wenn der Kunde folgende Angaben vollständig, widerspruchsfrei und überprüfbar bereitstellt: • Name des eröffnenden Accountinhabers • Firmenname und Rechtsform, wie in der Plattform geführt • Subaccount-ID • betroffene Produkte/Leistungsbausteine, die gekündigt werden sollen
(4) Liegen diese Angaben nicht vollständig und unbestreitbar vor, ist Guventa berechtigt, die Kündigung aus Sicherheitsgründen als unwirksam zurückzuweisen und auf die Kündigung über das Stripe-Kundenportal zu verweisen.
(1) Der Kunde kann statt der Kündigung zur nächsten Verlängerung eine Sofortkündigung erklären.
(2) Bei Sofortkündigung ist der Kunde erstattungsberechtigt wie folgt: • Sofortkündigung in der ersten Hälfte der laufenden Abrechnungsperiode: 55 % des anteiligen Restzeitwertes • Sofortkündigung in der zweiten Hälfte der laufenden Abrechnungsperiode: 20 % des anteiligen Restzeitwertes
(3) Von Erstattungen ausgeschlossen sind verbrauchsabhängige Gebühren (Wallet-Charges), Drittanbieter-Kosten sowie bereits erbrachte Projekt- oder Consulting-Leistungen.
(1) Liegt am Verlängerungstag kein belastbares Zahlungsmittel vor oder schlägt die Belastung fehl, gilt die Verlängerung als wirksam zustande gekommen; die Zahlungspflicht entsteht unabhängig von der technischen Abbuchung.
(2) Werden Rechnungen gemäß §6.1 nicht fristgerecht bezahlt und liegt Guventa innerhalb des Zahlungsziels auch keine qualifizierte, nachvollziehbare Klärung in Textform vor, gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §286 Absatz 2 Nummer 1 BGB Europäische Union: Richtlinie 2011/7/EU (EU) Artikel 3 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 102 OR Vereinigtes Königreich: Late Payment of Commercial Debts Act 1998
(1) Erfolgt innerhalb des Zahlungsziels keine vollständige Zahlung und liegt keine qualifizierte Klärung vor, ist Guventa berechtigt, sämtliche Leistungen systemübergreifend auszusetzen (Soft-Suspendierung). Die Soft-Suspendierung ist eine automatisierte Schutzmaßnahme; die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Soft-Suspendierung umfasst insbesondere die Sperrung des Zugangs zu sämtlichen Plattformen, Subaccounts, Systemkomponenten, Hosting-Instanzen, Integrationen, Automationen, Support- und SLA-Leistungen sowie die Aussetzung weiterer Projekt- oder Consulting-Leistungen. Während der Soft-Suspendierung besteht kein Anspruch auf Exporte, Backups oder sonstige Herausgaben.
(1) Solange ein fälliger Projektabschlag oder eine fällige Projekt- oder Consultingrechnung nicht vollständig beglichen ist, ist Guventa berechtigt, das Projekt zu pausieren und keine weiteren Arbeiten auszuführen.
(2) Guventa ist berechtigt, Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise zurückzubehalten, bis vollständiger Zahlungsausgleich erfolgt ist. Dies umfasst insbesondere Code, Konfigurationen, Dokumentationen, Übergaben in Produktivsysteme, Zugangsdaten oder Übertragungen. Eine Herausgabe vor Zahlung erfolgt nur, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
(1) Kostenpflichtige Add-ons und Drittanbieter-Zusatzleistungen (z. B. WhatsApp-Module, gekaufte Telefonnummern, providergebundene Zusatzfunktionen) werden nach 30 Tagen Soft-Suspendierung getrennt, gekündigt und eingestellt. Eine spätere Wiederherstellung, insbesondere von Telefonnummern oder providergebundenen Ressourcen, ist nicht geschuldet und regelmäßig nicht möglich.
(2) Dauert der Zahlungsverzug länger als 30 Kalendertage ab Beginn der Soft-Suspendierung an, ist Guventa berechtigt, offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zu übergeben. Ab Übergabe an Inkasso kann Zahlung nur über das Inkassounternehmen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Ohne vollständige Zahlung an das Inkasso erfolgt keine Wiederaufnahme der Leistungserbringung und keine Reaktivierung.
(3) Unabhängig vom Inkassoprozess werden Daten nach insgesamt 90 Tagen Soft-Suspendierung unwiderruflich gelöscht. Ein Anspruch auf Wiederherstellung oder Archivierung besteht nicht.
(4) Während der Soft-Suspendierung sind Backups und Exporte durch Guventa nicht geschuldet. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die rechtzeitige Sicherung/Archivierung seiner Daten außerhalb des Systems.
(1) Erfolgt die vollständige Zahlung vor endgültiger Datenlöschung und ist kein Inkassoverfahren aktiv, wird der Account automatisch reaktiviert. Für die Reaktivierung fällt keine Reaktivierungsgebühr an.
(2) Beantragt der Kunde vor Ablauf der Löschfrist einen Aufschub, weil der Zahlungsausfall voraussichtlich länger andauert, kann Guventa gegen eine Verwaltungsgebühr von 150 EUR netto die Löschroutine aussetzen und die Datenvorhaltung verlängern. Die regulären Plattformgebühren laufen während des Aufschubs unverändert weiter; die Verwaltungsgebühr ersetzt keine Plattformgebühren.
(1) Verbrauchsabhängige Leistungen (z. B. Telefonie, SMS, E-Mail-Versand, bestimmte Automationen/Provider-Nutzung) werden über ein Wallet-System als Prepaid abgerechnet.
(2) Das Wallet kann nicht ins Minus laufen. Guventa gewährt keine Kreditlinie und ist nicht verpflichtet, Guthaben im Namen des Kunden aufzuladen.
(3) Ist das Wallet leer oder kann nicht aufgeladen werden, werden verbrauchsabhängige Dienste automatisch und ohne weitere Ankündigung eingestellt, soweit dies technisch erforderlich ist. Dies beendet nicht den Vertrag insgesamt und stellt keinen Mangel der Plattformleistung dar; es bedeutet ausschließlich, dass verbrauchsabhängige Gebühren nicht ausgelöst werden können.
(1) Unberechtigte Chargebacks oder Zahlungsrückbuchungen stellen einen schweren Vertragsverstoß dar. Guventa ist berechtigt, den Account sofort zu sperren und alle Leistungen auszusetzen, bis der Sachverhalt vollständig geklärt und die Forderung vollständig beglichen ist.
(1) Mindestens werden dem Kunden die Gebühren in Rechnung gestellt, die der Zahlungsdienstleister (insbesondere Stripe) für den Chargeback in Rechnung stellt.
(2) Zusätzlich berechnet Guventa pro Chargeback eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 % des jeweils geltenden Netto-Stundensatzes.
(3) Dauert die Klärung einschließlich Kommunikation, Telefonaten oder Abstimmungen mit Zahlungsdienstleistern oder Guventa-eigenen Servicepartnern länger, ist Guventa berechtigt, die darüber hinausgehenden Aufwände nach Zeit gegen Nachweis weiterzugeben. Guventa dokumentiert auf Anfrage nachvollziehbar, warum zusätzlicher Aufwand entstanden ist und welche Tätigkeiten durchgeführt wurden.
(1) Erfolgt binnen sieben Kalendertagen nach Kenntnis des Chargebacks keine vollständige Zahlung einschließlich der Chargeback-Kosten oder ist eine Klärung ohne Mitwirkung des Kunden nicht möglich, ist Guventa berechtigt, die Forderung an ein Inkassounternehmen zu übergeben.
(2) Ab Übergabe an Inkasso kann Zahlung ausschließlich über das Inkassounternehmen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Ohne vollständige Zahlung an das Inkasso erfolgt keine Verlängerung, keine Reaktivierung und keine Wiederaufnahme der Leistungserbringung.
(1) Sämtliche von Guventa bereitgestellten oder erstellten Konzepte, Systemarchitekturen, Templates, Workflows, Automationslogiken, Konfigurationen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind geistiges Eigentum von Guventa, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Leistungszusammenhang verbleiben alle Rechte an individuellen Arbeitsergebnissen bei Guventa; der Kunde erhält bis dahin lediglich ein jederzeit widerrufliches, einfaches Nutzungsrecht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen des Vertrags. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §158 Absatz 1 BGB Europäische Union: Richtlinie 2009/24/EG (EU) Artikel 4 Schweiz: Urheberrechtsgesetz (CH) Artikel 16 URG Vereinigtes Königreich: Copyright, Designs and Patents Act 1988 (UK) Section 16
(3) Bei Zahlungsverzug kann Guventa Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen (Lizenzentzug). Eine Nutzung nach Lizenzentzug gilt als unberechtigte Nutzung.
(4) Reverse Engineering, Dekompilierung, Reproduktion oder Nachbau von Systemarchitektur und Automationslogik ist untersagt, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt. Bei vorsätzlichem Verstoß ist Guventa berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 25.000 EUR je Verstoß geltend zu machen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Guventa kann innerhalb einzelner Leistungsbereiche KI-gestützte Funktionen einsetzen oder bereitstellen, insbesondere zur Unterstützung bei Beratung, Angebotserstellung, Textvorschlägen, Zusammenfassungen, Transkription sowie vergleichbaren Assistenzfunktionen. Der konkrete Einsatz ist abhängig von gebuchten Leistungen, technischer Aktivierung und der Verfügbarkeit der jeweiligen Anbieterfunktionen.
(2) Für sämtliche durch Guventa bereitgestellten oder konfigurierten KI-Funktionen gilt das Prinzip „No-Train“. Guventa verpflichtet sich, KI-Dienste – soweit der jeweilige Anbieter dies vertraglich und technisch anbietet – so zu nutzen und zu konfigurieren, dass Eingaben, Inhalte und Ausgaben nicht zum Training allgemeiner Modelle des KI-Anbieters verwendet werden.
(3) Für KI-Funktionen, die nativ innerhalb der HighLevel-/LeadConnector-Plattform bereitgestellt werden („HighLevel-native KI-Funktionen“), erfolgt eine produktive Aktivierung durch Guventa ausschließlich unter der von HighLevel angebotenen Zero-Data-Retention-Logik bzw. einer vertraglich gleichwertigen Retention-freien oder Retention-minimierten Konfiguration, soweit dies für die jeweilige Funktion verfügbar ist. Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind Drittanbieter-Anwendungen, Marketplace-Add-ons oder sonstige externe Integrationen, die KI-Funktionen eigenständig bereitstellen oder Daten an eigene KI-Anbieter übermitteln.
(4) Ist für eine konkrete KI-Funktion oder Schnittstelle eine No-Train- oder Zero-Data-Retention-Konfiguration technisch oder vertraglich nicht verfügbar, gilt diese KI-Funktion nicht als geschuldeter Bestandteil der Kernleistung und wird von Guventa ohne ausdrückliche Freigabe des Kunden nicht produktiv aktiviert. In diesem Fall kann Guventa dem Kunden alternative Umsetzungswege anbieten (z. B. Deaktivierung der Funktion, alternative Anbieteroptionen oder Verarbeitung über eine getrennte Infrastruktur).
(5) Der Kunde bleibt verantwortlich dafür, nur solche Inhalte und Daten in KI-Funktionen einzubringen oder durch Nutzer einbringen zu lassen, für deren Verarbeitung eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht und deren Verarbeitung vertraglich, gesetzlich und organisatorisch zulässig ist. Dies gilt insbesondere für sensible Daten, Geheimhaltungsinhalte oder Daten Dritter. Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, gelten die Freistellungsregelungen dieses Vertrags entsprechend.
(1) Guventa erbringt ausdrücklich keine Rechtsberatung. Empfehlungen, Mustertexte oder Hinweise (einschließlich Datenschutz-, Impressums-, AGB- oder Cookie-Hinweise) stellen keine Rechtsdienstleistung dar und ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Deutschland: Rechtsdienstleistungsgesetz (DE) §2 Absatz 1 RDG Europäische Union: Richtlinie 2006/123/EG (EU) Artikel 4 Nummer 2 Schweiz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (CH) Artikel 12 BGFA Vereinigtes Königreich: Legal Services Act 2007
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit seiner Prozesse, Inhalte und Texte eigenverantwortlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn Guventa Texte, Bausteine oder Vorschläge bereitstellt; Guventa liefert in diesem Fall lediglich eine technische oder organisatorische Empfehlung, wie Guventa selbst vorgehen würde.
(3) Der Kunde stellt Guventa auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass der Kunde Inhalte, Daten, Prozesse oder Integrationen rechtswidrig nutzt, unzureichend kontrolliert oder gesetzliche Pflichten verletzt. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §280 Absatz 1 BGB Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung (EU) Artikel 82 Absatz 3 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 97 OR Vereinigtes Königreich: UK GDPR (UK) Article 82
(4) Soweit Guventa im Rahmen eines Projektberichts oder einer kostenpflichtigen Einrichtung Unterstützung bei technischen Einstellungen leistet, erfolgt dies als technische Hilfeleistung und ersetzt keine laufende Überwachung oder dauerhafte Compliance-Prüfung der Nutzung. Nach Abschluss der Einrichtung oder außerhalb eines vereinbarten Projekts obliegt die fortlaufende korrekte Nutzung und Konfiguration der Systeme dem Kunden; Guventa wird typischerweise erst bei technischen oder statistischen Auffälligkeiten oder bei konkreten Hinweisen tätig.
(1) Guventa erbringt Leistungen als Team und ist berechtigt, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter sowie Subunternehmer einzusetzen, einschließlich spezialisierter Servicepartner (z. B. Support-Dienstleister oder Ausführungsdienstleister), ohne dass dadurch zusätzliche Pflichten gegenüber dem Kunden entstehen.
(2) Guventa bleibt gegenüber dem Kunden Vertragspartner und verantwortlich für die Koordination der eigenen Leistungserbringung; weitergehende Ansprüche gegen Subunternehmer entstehen nicht.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer von Guventa weder direkt noch indirekt abzuwerben oder in ein Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zu übernehmen. Dies gilt ab Beginn der Zusammenarbeit und für 24 Monate nach deren Ende.
(2) Für jeden schuldhaften Verstoß ist Guventa berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts der betroffenen Person zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten; Guventa bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
(1) Guventa darf die Zusammenarbeit als Referenz nennen (z. B. in einer Kundenliste, Fallstudie oder Portfolio-Darstellung), sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
(2) Guventa ist berechtigt, auf vom Kunden betriebenen, durch Guventa erstellten oder durch Guventa gehosteten Seiten/Funnels im Footer einen dezenten Hinweis wie „Run with Guventa“ mit Hyperlink auf die Guventa-Website anzubringen. Der Kunde kann dieser Kennzeichnung in Textform widersprechen; in diesem Fall wird Guventa die Kennzeichnung innerhalb angemessener Frist entfernen.
(3) Die Nutzung von Marken, Logos oder Kennzeichen von Guventa durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.
(1) Guventa haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Guventa nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und der Höhe nach auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis tatsächlich gezahlte Nettovergütung gedeckelt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenfolgeschäden oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Bei Ausfällen, die Guventa zurechenbar sind, ist ein Schadensersatzanspruch zusätzlich auf die gezahlten Beiträge der konkret betroffenen Systemkomponente begrenzt; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Guventa. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §276 Absatz 3 BGB Europäische Union: Richtlinie 85/374/EWG (EU) Artikel 1 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 100 OR Vereinigtes Königreich: Unfair Contract Terms Act 1977 (UK) Section 2
(1) Höhere Gewalt liegt vor bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Guventa, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, staatlichen Eingriffen, großflächigen Netz- oder Cloud-Störungen sowie Angriffen auf Infrastruktur-Provider.
(2) Soweit höhere Gewalt ausschließlich Drittanbieter betrifft (z. B. Plattformbetreiber, Telekommunikationsanbieter, Marketplace-Addons), begründet dies keine Verantwortlichkeit von Guventa; SLA-Ansprüche sind für die Dauer der Störung ausgeschlossen.
(3) Betrifft höhere Gewalt eine von Guventa betriebene Systemkomponente im eigenen Einflussbereich und dauert die wesentliche Beeinträchtigung länger als 30 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, die betroffene Leistung außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung betrifft nur die betroffene Systemkomponente, sofern der Rest der Leistungen fortgeführt werden kann.
(1) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein substantiierter Widerspruch, gilt die Rechnung als anerkannt.
(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu und nur, soweit es auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §387 BGB Europäische Union: Richtlinie 2011/7/EU (EU) Artikel 7 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 120 OR Vereinigtes Königreich: Late Payment of Commercial Debts Act 1998
(1) Guventa ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung, eines Asset-Deals, Share-Deals oder einer sonstigen Unternehmensnachfolge auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte daraus ohne Zustimmung in Textform zu übertragen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (DE) §306 Absatz 2 BGB Europäische Union: Richtlinie 93/13/EWG (EU) Artikel 6 Schweiz: Obligationenrecht (CH) Artikel 20 OR Vereinigtes Königreich: Common Law Severability Doctrine
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Essen, Deutschland, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Deutschland: Zivilprozessordnung (DE) §38 Absatz 1 ZPO Europäische Union: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EU) Artikel 25 Schweiz: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (CH) Artikel 5 Vereinigtes Königreich: Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 (UK) Section 16

Copyright 2026. Guventa. All Rights Reserved.